Praxis für Klassische Chinesische Medizin Hattinger Strasse 88
Die Praxis für Klassische Chinesische Medizin Hattinger Strasse 88 ist eine sogenannte Privatpraxis. Das heißt, dass die Rechnung für die Behandlung nicht an die Krankenkasse, sondern an Sie geht und Sie diese begleichen müssen. Das heißt im Weiteren, dass Sie die Rückerstattung der Behandlungskosten von Ihrer Krankenkasse beantragen können. Hier unterscheiden sich die Krankenkassen teilweise erheblich:
Patienten von Gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK) oder Ersatzkassen (z.B. Barmer Ersatzkasse):
Seit dem 1.1.2007 gehört die Akupunktur zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherer für die Krankheiten "Lenden-Rückenschmerz" und "Kniearthrose". Nur bei diesen Krankheiten und nur bei entsprechend qualifizierten Ärzten MIT EINER ZULASSUNG ALS KASSENARZT übernehmen die Gesetzlichen Krankenversicherer die Kosten, bzw. diese werden direkt mit den Kassen abgerechnet. Diese kassenärztliche Zulassung hat die Praxis für Klassische Chinesische Medizin bewußt nicht. Entsprechende Kolleginnen und Kollegen finden Sie jedoch in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Sollten Sie dennoch eine Behandlung in der Praxis für Klassische Chinesische Medizin wünschen, so ist das selbstverständlich auch möglich: allerdings müssen Sie damit rechnen, die Kosten nicht zurückerstattet zu bekommen.
Patienten mit einer Zusatzversicherung:
Als Ausweg aus den für Alternative Medizin eingeschränkten Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherungen wird von vielen eine private Zusatzversicherung angesehen. Nahezu alle Anbieter auf diesem Markt schmücken sich mit entsprechenden Leistungszusagen. Doch der Teufel steckt wie immer im Detail: so werden häufig nur Leistungen bezahlt, die von Heilpraktikern erbracht werden. Heilpraktiker sind jedoch eine komplett andere (z.Z. noch nicht regulär akademisch ausgebildete) Berufsgruppe mit einer eigenen Gebührenordnung. Das heißt, dass die Behandlungskosten eines Arztes nicht übernommen werden! Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall also vorher, ob Sie die Kosten erstattet bekommen. Noch besser: Bevor Sie eine Zusatzversicherung abschließen, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Kosten einer ärztlichen Behandlung mit Klassischer Chinesischer Medizin erstattet werden.
Patienten mit einer Privaten Krankenversicherung:
In aller Regel werden die Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen. Erkundigen Sie sich jedoch besser vorher bei Ihrem Versicherer, ob Sie etwas beachten müssen. Auch manche preisgünstige private Krankenversicherung möchte vorher gefragt werden, ob Kosten übernommen werden. Außerdem gibt es schwarze Schafe: So gibt es Versicherer. die die Kosten einer alternativmedizinischen Behandlung nur übernehmen, wenn diese von einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Naturheilkunde" durchgeführt wurde. Erstaunlicherweise umfaßt der Ausbildungskatalog für diese Zusatzbezeichnung z.B. die Akupunktur gar nicht mehr! Auch hier gilt: vorher den Versicherer fragen!
Patienten mit Beihilfe / Postbeamtenkrankenkasse:
Hier gelten für den Beihilfe-Anteil häufig engere Kriterien als für den privat versicherten Anteil. Das Wichtigste: Die Beihilfe bezahlt in der Regel KEINE Analogziffern. Das heißt, dass Sie die Hälfte der entsprechenden Rechnungsposten eventuell selbst tragen müssen. Es bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede in der Erstattungspraxis zwischen den einzelnen Landesbeihilfestellen untereinander und auch zur Bundesbeihilfestelle. In einer Information (EuW 09-10/2005) der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen heißt es:
"Beihilfevorschriften und Traditionelle Chinesische Medizin
Ein Erlass des MF vom 24.06.2005 gibt zur beihilferechtlichen Bewertung von Behandlungen nach der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) folgende (auszugsweise) Hinweise:
- Akupunktur:
Aufwendungen für eine Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen (269 und 269a GOÄ) sind beihilfefähig. Im Übrigen sind Aufwendungen für Akupunkturbehandlungen entsprechend den o.g. Nummern beihilfefähig, wenn wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewandt worden sind. -
QI Gong:
Wenn Qi Gong (Bewegungs- und Atemübungen) zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt wird, kann dies einer krankengymnastischen Behandlung gleichgestellt werden; wird die Behandlung durch einen Arzt durchgeführt, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. -
Tuina-Massage:
Die Tuina-Massage kann, wenn sie zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, einer Massage einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen gleichgestellt werden. Wird die Behandlung durch einen Arzt durchgeführt, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. -
Heilkräuter:
Heilkräuter (Teemischungen oder so genannte Dekokte) sind nicht beihilfefähig."
Fragen Sie ggf. vorher bei Ihrer Beihilfestelle und der für Sie zuständigen Person nach. Lassen Sie sich nicht mit Sätzen "Wir bezahlen alles. Ihr Arzt muss nur die Rechnung entsprechend schreiben." abspeisen. Kein Arzt dieser Welt kann die sich auch noch häufig ändernden Vorschriften, Verordnungen und Meinungen einzelner Beihilfestellen und deren Sachbearbeitern kennen. Dafür gibt es eine Gebührenordnung für Ärzte und nach der rechne ich ab.
- Anmelden um Kommentare zu schreiben
